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title: "§ 25 DöKVAG — Ermächtigung zur Zusammenfassung von Verfahren"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/d_kvag/25"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/d_kvag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 25 DöKVAG — Ermächtigung zur Zusammenfassung von Verfahren

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidung über Rechtsmittel nach §§ 6, 8 Abs. 2, § 24 sowie die Entscheidung über Ersuchen, Anträge und Rechtsmittel nach §§ 10 bis 18, § 24 für die Bezirke mehrerer Gerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dadurch die Ausführung des Vertrags erleichtert oder beschleunigt wird. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

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— Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/d_kvag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
