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title: "§ 2 DöKVAG — Begründung des Eröffnungsbeschlusses"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/d_kvag/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/d_kvag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 2 DöKVAG — Begründung des Eröffnungsbeschlusses

Ist anzunehmen, daß sich Vermögen des Gemeinschuldners in Österreich befindet, sollen im Eröffnungsbeschluß die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen kurz dargestellt werden, aus denen sich eine Zuständigkeit nach Artikel 2 des Vertrags für die deutschen Gerichte ergibt.

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— Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/d_kvag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
