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title: "§ 9 CWÜV — Ausnahmen für geringe Konzentrationen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/cw_v/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/cw_v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 9 CWÜV — Ausnahmen für geringe Konzentrationen

(1) Die §§ 1, 2, 4 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien der Liste 1 einen Anteil von weniger als 1 vom Hundert einer Mischung bilden.

(2) § 1a findet keine Anwendung, wenn Chemikalien

1.



der Liste 2 Nummer 1 bis 3 einen Anteil von 1 vom Hundert oder weniger oder

2.



der Liste 2 Nummer 4 bis 14 einen Anteil von 10 vom Hundert oder wenigereiner Mischung bilden.

(3) Die §§ 2, 4 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien

1.



der Liste 2 Nummer 1 bis 3 einen Anteil von 1 vom Hundert oder weniger oder

2.



der Liste 2 Nummer 4 bis 14 oder der Liste 3 einen Anteil von 30 vom Hundert oder wenigereiner Mischung bilden.

(4) Die §§ 1a, 2 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien der Listen 2 oder 3 in als Verbrauchsgüter bestimmten Waren enthalten sind, die

1.



zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder

2.



zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.

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— Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/cw_v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
