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title: "§ 7 CWÜV — Weitere Meldevorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/cw_v/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/cw_v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 7 CWÜV — Weitere Meldevorschriften

(1) Die Jahresabschlußmeldungen und die Meldungen nach § 6 sind bis zum 15. Februar eines neuen Kalenderjahres zu erstatten.

(2) Die Jahresvorausmeldungen sind in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 5 und 6 bis zum 1. September, in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 3 und 4 bis zum 1. Oktober eines Kalenderjahres, Neu- und Änderungsmeldungen spätestens 20 Tage vor Aufnahme der meldepflichtigen Tätigkeit zu erstatten.

(3) Bei den Meldungen nach den §§ 5 und 6 sind folgende Maßeinheiten zu verwenden:

1.



bei Chemikalien der Liste 1 Gramm,

2.



bei Chemikalien der Listen 2 und 3 Tonnen.Dabei ist auf die dritte Stelle genau zu runden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 5 Absatz 4 Nummer 3 in Größenordnungen abzugebenden Meldungen.

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— Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/cw_v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
