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title: "§ 12 CWÜV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/cw_v/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/cw_v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 12 CWÜV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 eine Tätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,

2.



entgegen § 4 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

3.



entgegen § 2 Absatz 3 Chemikalien nicht oder nicht ordnungsgemäß anmeldet oder vorführt.

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— Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/cw_v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
