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title: "§ 11 CWÜV — Bundeswehr und andere Organe"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/cw_v/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/cw_v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 11 CWÜV — Bundeswehr und andere Organe

Keiner Genehmigung nach § 2 bedürfen die Bundeswehr, die Polizeien des Bundes und die Zollbehörden sowie die übrigen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden und Dienststellen. Die Meldevorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Bundeswehr.

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— Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/cw_v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
