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title: "§ 1 COV19GewStAusglG — Pauschaler Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/cov19gewstausglg/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/cov19gewstausglg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 1 COV19GewStAusglG — Pauschaler Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden

(1) Der Bund gewährt den Gemeinden zu gleichen Teilen mit dem jeweiligen Land für im Jahr 2020 erwartete Gewerbesteuermindereinnahmen einen pauschalen Ausgleich nach Artikel 143h des Grundgesetzes. Hierzu erhalten die Länder aus dem Bundeshaushalt einen Betrag in Höhe von insgesamt 6,134 Milliarden Euro. In dem Betrag nach Satz 2 sind die den Ländern zuzurechnenden Wirkungen der erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen auf die Bundesergänzungszuweisungen enthalten.

(2) Der Betrag nach Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt auf die Länder verteilt:







Baden-Württemberg841 Millionen Euro

Bayern1 052 Millionen Euro

Berlin282 Millionen Euro

Brandenburg127 Millionen Euro

Bremen71 Millionen Euro

Hamburg210 Millionen Euro

Hessen552 Millionen Euro

Mecklenburg-Vorpommern108 Millionen Euro

Niedersachsen476 Millionen Euro

Nordrhein-Westfalen1 381 Millionen Euro

Rheinland-Pfalz209 Millionen Euro

Saarland84 Millionen Euro

Sachsen275 Millionen Euro

Sachsen-Anhalt137 Millionen Euro

Schleswig-Holstein183 Millionen Euro

Thüringen146 Millionen Euro.



In den Beträgen nach Satz 1 sind die den jeweiligen Ländern zuzurechnenden Wirkungen der erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen auf die Zu- und Abschläge im Finanzkraftausgleich sowie die Bundesergänzungszuweisungen enthalten.

(3) Die Auszahlung der Beträge nach Absatz 2 an die Länder erfolgt durch das Bundesministerium der Finanzen unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

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— Gesetz zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/cov19gewstausglg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
