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title: "§ 6 ContrPrV — Bewerten von Prüfungsleistungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/contrprv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/contrprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 6 ContrPrV — Bewerten von Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Die schriftlichen Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sind einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) Die Projektarbeit und die mündliche Prüfung in Form einer Präsentation und Fachgespräch nach § 3 Absatz 4 Satz 1 sind einzeln zu bewerten.

## Fußnoten

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/contrprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
