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title: "§ 1 ChemVOCFarbV — Zweck und Anwendungsbereich"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/chemvocfarbv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/chemvocfarbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 1 ChemVOCFarbV — Zweck und Anwendungsbereich

Zweck dieser Verordnung ist es, den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in bestimmten Farben und Lacken zur Beschichtung von Gebäuden, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung zu begrenzen, um die aus dem Beitrag der flüchtigen organischen Verbindungen zur Bildung von bodennahem Ozon resultierende Luftverschmutzung zu vermeiden oder zu verringern.

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— Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/chemvocfarbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
