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title: "Anlage 2 ChemVerbotsV — (zu §§ 5 bis 11)Anforderungen in Bezug auf die Abgabe"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/chemverbotsv_2017/anlage-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/chemverbotsv_2017/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# Anlage 2 ChemVerbotsV — (zu §§ 5 bis 11)Anforderungen in Bezug auf die Abgabe

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 104 — 105)









Spalte 1Spalte 2Spalte 3

Stoffe und GemischeAnforderungenErleichterte Anforderungen bei Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten

Eintrag 1

Stoffe und Gemische, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind mit

1.



dem Gefahrenpiktogramm

GHS06 (Totenkopf mit

gekreuzten Knochen) oder

2.



dem Gefahrenpiktogramm

GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370

oder H372.

1.



Erlaubnispflicht nach § 6

Absatz 1 Satz 1

2.



Grundanforderungen zur Durch-

führung der Abgabe nach § 8 Absatz 1, 3 und 4

3.



Identitätsfeststellung und

Dokumentation nach § 9

Absatz 1 bis 3

4.



Ausschluss des Versandweges

nach § 10

1.



Anzeigepflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1

2.



Grundanforderungen zur Durch-

führung der Abgabe nach § 8 Absatz 2 bis 4

3.



Identitätsfeststellung und

Dokumentation nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4

Eintrag 2

Nicht von Eintrag 1 erfasste Stoffe und Gemische, die

1.



nach der Verordnung (EG)

Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind mit

a)



dem Gefahrenpiktogramm

GHS03 (Flamme über einem Kreis)

oder

b)



dem Gefahrenpiktogramm

GHS02 (Flamme) und einem der folgenden Gefahrenhinweise:

i)



H224 („Flüssigkeit und

Dampf extrem entzündbar“),

ii)



H241 („Erwärmung kann

Brand oder Explosion verursachen“) oder

iii)



H242 („Erwärmung kann

Brand verursachen“)oder

2.



bei bestimmungsgemäßer

Verwendung Phosphorwasserstoff entwickeln.Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe nach § 8 Absatz 1, 3 und 4Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe nach § 8 Absatz 2 bis 4

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— Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/chemverbotsv_2017/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
