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title: "§ 10 ChemVerbotsV — Versand"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/chemverbotsv_2017/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/chemverbotsv_2017/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 10 ChemVerbotsV — Versand

(1) Stoffe und Gemische, für die in Anlage 2 auf diese Vorschrift verwiesen wird, dürfen außerhalb des in § 5 Absatz 2 bezeichneten Empfängerkreises nicht im Versandwege abgegeben oder zum Versand angeboten werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für die nicht gewerbsmäßige Abgabe und das nicht gewerbsmäßige Anbieten.

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— Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/chemverbotsv_2017/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
