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title: "§ 8 ChemSanktionsV — Straftaten nach der Verordnung (EU) 2017/852"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/chemsanktionsv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/chemsanktionsv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 8 ChemSanktionsV — Straftaten nach der Verordnung (EU) 2017/852

Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1849 (ABl. L, 2024/1849, 10.7.2024) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen Artikel 3 Absatz 1 Quecksilber ausführt,

2.



entgegen Artikel 3 Absatz 2 oder Absatz 4 eine dort genannte Quecksilberverbindung oder ein dort genanntes Quecksilbergemisch ausführt,

3.



entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 Quecksilber, ein dort genanntes Quecksilbergemisch oder dort genannte Quecksilberabfälle einführt,

4.



entgegen Artikel 4 Absatz 2 ein dort genanntes Quecksilbergemisch oder eine dort genannte Quecksilberverbindung einführt,

5.



entgegen Artikel 4 Absatz 3 Quecksilber einführt,

6.



entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein dort genanntes Produkt ausführt, einführt oder herstellt,

7.



entgegen Artikel 7 Absatz 1 Quecksilber oder eine Quecksilberverbindung verwendet,

8.



entgegen Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III Teil II Buchstabe a Quecksilber verwendet,

9.



entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 einen dort genannten Herstellungsprozess anwendet,

10.



entgegen Artikel 9 Absatz 1 einen kleingewerblichen Goldbergbau oder eine kleingewerbliche Aufbereitung von Gold vornimmt,

11.



entgegen Artikel 10 Absatz 1 Dentalamalgam oder Quecksilber in loser Form verwendet oder

12.



entgegen Artikel 10 Absatz 2a Unterabsatz 1 oder Absatz 7 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Dentalamalgam verwendet, ausführt, einführt oder herstellt.

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— Verordnung zur Sanktionsbewehrung gemeinschafts- oder unionsrechtlicher Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/chemsanktionsv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
