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title: "§ 5 ChemOzonSchichtV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/chemozonschichtv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/chemozonschichtv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 5 ChemOzonSchichtV — Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 1 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

2.



entgegen § 3 Satz 1 das Austreten eines dort genannten Stoffes nicht verhindert,

3.



entgegen § 3 Satz 2 das Austreten eines dort genannten Stoffes nicht reduziert oder

4.



entgegen § 4 Nummer 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Stoff nicht zurücknimmt und die Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt.

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— Verordnung über ozonabbauende Stoffe und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/590

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/chemozonschichtv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
