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title: "§ 2 ChemKlimaschutzV — Begrenzung des Austritts von Kältemitteln in die Atmosphäre"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/chemklimaschutzv_2026/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/chemklimaschutzv_2026/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 2 ChemKlimaschutzV — Begrenzung des Austritts von Kältemitteln in die Atmosphäre

(1) Wer ortsfeste Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a bis c in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024, die fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I oder Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 enthalten, betreibt, hat sicherzustellen, dass zusätzlich zu den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 der spezifische Kältemittelverlust der Einrichtung während des Normalbetriebs die folgenden Grenzwerte nicht überschreitet:

1.



im Fall von Kälteanlagen, die in sich geschlossen nach Artikel 3 Nummer 38 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 sind, mit einer Kältemittel-Füllmenge von mindestens 3 Kilogramm: 1 Prozent;

2.



im Fall von nach dem 30. Juni 2008 am Aufstellungsort errichteten Einrichtungen

a)



mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm: 3 Prozent;

b)



mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm: 2 Prozent;

c)



mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm: 1 Prozent;

3.



im Fall von nach dem 30. Juni 2005 und bis zum 30. Juni 2008 am Aufstellungsort errichteten Einrichtungen

a)



mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm: 6 Prozent;

b)



mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm: 4 Prozent;

c)



mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm: 2 Prozent;

4.



im Fall von bis zum 30. Juni 2005 am Aufstellungsort errichteten Einrichtungen

a)



mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm: 8 Prozent;

b)



mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm: 6 Prozent;

c)



mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm: 4 Prozent.

(2) Die Betreiber von Einrichtungen nach Absatz 1 haben den Zugang zu allen lösbaren Verbindungen sicherzustellen, sofern dies technisch möglich und zumutbar ist.

(3) Die Abätze 1 und 2 gelten nicht für hermetisch geschlossene Einrichtungen nach Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/573, die als solche gekennzeichnet sind.

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— Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/chemklimaschutzv_2026/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
