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title: "§ 14 ChemKlimaschutzV — Betreiberpflichten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/chemklimaschutzv_2026/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/chemklimaschutzv_2026/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 14 ChemKlimaschutzV — Betreiberpflichten

(1) Wer die in Artikel 10 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 genannten Tätigkeiten einem anderen Unternehmen überträgt, hat sicherzustellen, dass dieses die für die Durchführung der betreffenden Tätigkeit erforderliche Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder das für die Durchführung der betreffenden Tätigkeit erforderliche Unternehmenszertifikat nach § 10 Absatz 1 vorweisen kann.

(2) Der Betreiber einer Einrichtung nach Artikel 5 Absatz 2 oder Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 hat sicherzustellen, dass die Dichtheitskontrolle nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 sowie die Prüfung nach Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 von einer natürlichen Person durchgeführt wird, die eine diese Tätigkeiten abdeckende Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen kann.

(3) Der Betreiber von Einrichtungen nach Artikel 8 Absatz 2, 3, 4 und Absatz 10 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 hat sicherzustellen, dass die Rückgewinnung von einer natürlichen Person durchgeführt wird, die eine diese Tätigkeiten abdeckende Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen kann.

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— Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/chemklimaschutzv_2026/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
