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title: "§ 11 ChemKlimaschutzV — Zuständigkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/chemklimaschutzv_2026/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/chemklimaschutzv_2026/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 11 ChemKlimaschutzV — Zuständigkeit

(1) Für die Abnahme von Prüfungen und die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 4, für das Durchführen von Trainingsprogrammen und die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 2, für das Durchführen von Auffrischungskursen nach § 8 Absatz 1 und die Bescheinigung der Teilnahme an den Auffrischungskursen nach § 8 Absatz 2 sowie für die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 7 Absatz 1 sind zuständig:

1.



die Handwerksinnungen, soweit sie von der jeweils zuständigen Handwerkskammer nach § 33 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung zur Abnahme von Prüfungen ermächtigt wurden, und ansonsten die Handwerkskammern,

2.



die Industrie- und Handelskammern sowie

3.



die von der zuständigen Behörde nach § 9 anerkannten Stellen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Handwerkskammern und Handwerksinnungen sowie Industrie- und Handelskammern sind auch für die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 3 und 6 zuständig.

(3) Die in Absatz 1 genannten Handwerkskammern und Handwerksinnungen sind auch für Befreiungen nach § 6 Absatz 5 zuständig. Sie können vor einer Entscheidung eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Berufsvereinigung einholen.

(4) Für die Erteilung von Unternehmenszertifikaten nach § 10 Absatz 2 sowie für die Anerkennung von Stellen nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist die durch Landesrecht bestimmte Behörde zuständig.

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— Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/chemklimaschutzv_2026/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
