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title: "§ 1 ChemKlimaschutzV — Begriffsbestimmungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/chemklimaschutzv_2026/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/chemklimaschutzv_2026/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 1 ChemKlimaschutzV — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1.



spezifischer Kältemittelverlust: Kältemittelverlust einer Anwendung in Prozent pro Jahr, der mittels geeigneter Methoden entweder aus den Parametern gesamter Kältemittelverlust pro Jahr und Kältemittel-Füllmenge bei erstmaliger Inbetriebnahme oder aus den Parametern Kältemittel-Füllmenge bei erstmaliger Inbetriebnahme, Zeit und Summe der Nachfüllmengen an Kältemittel bestimmt wurde;

2.



Normalbetrieb: Betriebszustand einer stationären Anlage, deren Funktionstüchtigkeit nicht aufgrund einer Leckage beeinträchtigt oder ausgeschlossen ist, die auf ein plötzlich eingetretenes, außergewöhnliches Ereignis zurückzuführen ist.

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— Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/chemklimaschutzv_2026/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
