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title: "§ 9 ChemikAusbV 2009 — Gewichtungs- und Bestehensregelungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/chemikausbv_2009/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/chemikausbv_2009/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 9 ChemikAusbV 2009 — Gewichtungs- und Bestehensregelungen

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:







1. Prüfungsbereich Verfahrens- und

produktionstechnische Arbeit20 Prozent,

2. Prüfungsbereich Verfahrenstechnik5 Prozent,

3. Prüfungsbereich Messtechnik5 Prozent,

4. Prüfungsbereich Anlagentechnik10 Prozent,

5. Prüfungsbereich Produktions- oder

Verarbeitungsprozess30 Prozent,

6. Prüfungsbereich Produktionstechnik15 Prozent,

7. Prüfungsbereich Prozessleittechnik5 Prozent,

8. Prüfungsbereich Wirtschafts- und

Sozialkunde10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.



im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

2.



im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

3.



im Prüfungsbereich Produktions- oder Verarbeitungsprozess und im Prüfungsbereich Produktionstechnik jeweils mit mindestens „ausreichend“,

4.



in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und

5.



in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“bewertet worden sind.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin *)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/chemikausbv_2009/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
