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title: "§ 5 ChemikAusbV 2009 — Durchführung der Berufsausbildung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/chemikausbv_2009/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/chemikausbv_2009/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 5 ChemikAusbV 2009 — Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) (weggefallen)

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin *)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/chemikausbv_2009/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
