Bekanntmachung zu § 28 des Chemikaliengesetzes
- Ausfertigungsdatum:
- 15.12.1994
- Fundstelle:
- BGBl I 1994, 3968
- Stand:
- 20260506175953
Auf Grund des § 28 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703) wird bekanntgemacht:
Das Königreich Schweden hat mit Wirkung vom 1. Januar 1995 die Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe in nationales Recht umgesetzt.
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
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