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title: "§ 25a ChemG — Aufwendungen des Auskunftspflichtigen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/chemg/25a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/chemg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 25a ChemG — Aufwendungen des Auskunftspflichtigen

Die dem Auskunftspflichtigen durch die Entnahme von Proben von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen oder durch Messungen entstehenden eigenen Aufwendungen hat er selbst zu tragen.

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— Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/chemg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
