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title: "§ 16k ChemG — Überregionale chemische Bedrohungslage"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/chemg/16k"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/chemg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 16k ChemG — Überregionale chemische Bedrohungslage

(1) Sofern der Verdacht einer überregionalen chemischen Bedrohungslage besteht, übermitteln die Informationszentren für Vergiftungen die Daten nach § 16i Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2, 6 und 8 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 in nicht personenbezogener Form unverzüglich an das Bundesinstitut für Risikobewertung.

(2) Das Bundesinstitut für Risikobewertung leitet in Fällen einer überregionalen chemischen Bedrohungslage die nach Absatz 1 erhaltenen Daten unverzüglich an das Lagezentrum des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, an das Gemeinsame Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern sowie an das Bundesministerium für Gesundheit in nicht personenbezogener Form weiter.

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— Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/chemg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
