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title: "§ 12e ChemG — Auskunftsstelle, Unterrichtung der Öffentlichkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/chemg/12e"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/chemg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 12e ChemG — Auskunftsstelle, Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1) Die Bundesstelle für Chemikalien richtet eine Auskunftsstelle zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 81 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein. Die Auskunftsstelle ist im Verbund mit der Auskunftsstelle nach § 5 Absatz 2 Nummer 7 zu führen. § 8 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Bundesstelle für Chemikalien unterrichtet gemäß Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 die Öffentlichkeit über

1.



Nutzen und Risiken des Einsatzes von Biozid-Produkten,

2.



physikalische, biologische, chemische und sonstige Maßnahmen als Alternative zum Einsatz von Biozid-Produkten oder als Möglichkeit, den Einsatz von Biozid-Produkten zu minimieren, sowie

3.



die sachkundige, ordnungsgemäße und nachhaltige Verwendung von Biozid-Produkten.

(3) Die übrigen in § 12a genannten Bundesoberbehörden unterstützen die Bundesstelle für Chemikalien bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2.

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— Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/chemg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
