---
title: "§ 5 ChemFachAusbV — Ausbildungsberufsbild"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/chemfachausbv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/chemfachausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
---

# § 5 ChemFachAusbV — Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.



Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;

2.



Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;

3.



Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care):

3.1



Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

3.2



Anlagensicherheit,

3.3



Umweltschutz,

3.4



Einsetzen von Energieträgern,

3.5



Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln,

3.6



Qualitätssicherung, Kundenorientierung,

3.7



Kostenorientiertes Handeln;

4.



Arbeitsorganisation und Kommunikation:

4.1



Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufe,

4.2



Arbeiten im Team,

4.3



Informationsbeschaffung, Dokumentation,

4.4



Kommunikations- und Informationssysteme;

5.



Umgehen mit Arbeitsstoffen und Bestimmen von Stoffkonstanten;

6.



Verfahrenstechnische Grundoperationen;

7.



Installationstechnische Arbeiten;

8.



Warten und Instandhalten betrieblicher Einrichtungen;

9.



Messtechnik;

10.



Bedienen von Anlagen;

11.



Herstellen und Verarbeiten von Produkten.

---

— Verordnung über die Berufsausbildung zur Produktionsfachkraft Chemie

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/chemfachausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
