---
title: "§ 3 ChemFachAusbV — Zielsetzung der Berufsausbildung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/chemfachausbv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/chemfachausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
---

# § 3 ChemFachAusbV — Zielsetzung der Berufsausbildung

Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen.

---

— Verordnung über die Berufsausbildung zur Produktionsfachkraft Chemie

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/chemfachausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
