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title: "§ 7 ChemBiozidDV — Elektronisches Verzeichnis"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/chembioziddv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/chembioziddv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 7 ChemBiozidDV — Elektronisches Verzeichnis

(1) Die Bundesstelle für Chemikalien stellt auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ein elektronisches Verzeichnis zur Verfügung, in dem die Biozid-Produkte aufgeführt sind, für die eine Registriernummer erteilt wurde.

(2) Das Verzeichnis enthält von den Angaben des Antragstellers die in § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 genannten Angaben.

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— Verordnung über die Meldung und die Abgabe von Biozid-Produkten sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/chembioziddv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
