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title: "§ 2 ChemBiozidDV — Begriffsbestimmungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/chembioziddv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/chembioziddv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 2 ChemBiozidDV — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist:

1.



Abgabe: die Übergabe oder der Versand an den Erwerber oder die Empfangsperson,

2.



Abgebende Person: eine natürliche Person, die eine Abgabe durchführt,

3.



Erwerber: eine natürliche oder juristische Person, in deren Eigentum oder Verfügungsgewalt die Ware durch die Abgabe übergeht,

4.



Empfangsperson: eine vom Erwerber beauftragte natürliche Person, die die Ware bei der Abgabe entgegennimmt,

5.



Einführer: eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die ein Biozid-Produkt in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt; kein Einführer ist, wer lediglich einen Transitverkehr unter zollamtlicher Überwachung durchführt, soweit keine Be- oder Verarbeitung erfolgt.Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 3 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1825 vom 8. August 2019 (ABl. L 279 vom 31.10.2019, S. 19) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten ergänzend.

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— Verordnung über die Meldung und die Abgabe von Biozid-Produkten sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/chembioziddv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
