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title: "§ 16 ChemBiozidDV — Mitteilung über auf dem Markt bereitgestellte Biozid-Produkte"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/chembioziddv/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/chembioziddv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 16 ChemBiozidDV — Mitteilung über auf dem Markt bereitgestellte Biozid-Produkte

(1) Wer als Hersteller oder Einführer ein Biozid-Produkt im Geltungsbereich dieser Verordnung auf dem Markt bereitstellt oder ein im Geltungsbereich dieser Verordnung hergestelltes Biozid-Produkt aus diesem ausführt, hat jährlich bis zum Ablauf des 31. März bei der Bundesstelle für Chemikalien für das vorangegangene Kalenderjahr Folgendes mitzuteilen:

1.



die Art und Menge der Biozid-Produkte, die er an Empfänger mit Wohnsitz oder Sitz im Inland abgegeben hat oder die er ausgeführt hat, und

2.



die in den abgegebenen oder ausgeführten Biozid-Produkten enthaltenen Wirkstoffe.

(2) Die Mitteilung hat für jedes Biozid-Produkt getrennt zu erfolgen und unter Angabe

1.



des Handelsnamens,

2.



der Registriernummer nach § 3 Absatz 1 und

3.



der bei der Antragstellung vergebenen Fallnummer oder der Zulassungsnummer nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

(3) Die Mitteilung hat elektronisch unter Verwendung eines von der Bundesstelle für Chemikalien auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bereitgestellten Formulars zu erfolgen.

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— Verordnung über die Meldung und die Abgabe von Biozid-Produkten sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/chembioziddv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
