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title: "§ 12 ChemBiozidDV — Anforderungen an die Abgabe im Online- und Versandhandel"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/chembioziddv/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/chembioziddv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 12 ChemBiozidDV — Anforderungen an die Abgabe im Online- und Versandhandel

Erfolgt die Abgabe im Online-Handel oder sonst im Versandwege, gelten § 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass durch technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen ist, dass vor Abschluss des Kaufvertrages über das Biozid-Produkt

1.



die Einhaltung der Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 Nummer 1 durch eine nach § 13 sachkundige Person überprüft wird und

2.



ein fernmündliches oder ein per Videoübertragung geführtes Abgabegespräch nach § 11 Absatz 2 Nummer 2 durch eine nach § 13 sachkundige Person nachweisbar erfolgt.

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— Verordnung über die Meldung und die Abgabe von Biozid-Produkten sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/chembioziddv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
