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title: "Anlage 3 ChemBioLackAusbV 2009 — (zu § 18 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Lacklaboranten und zur Lacklaborantin"
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jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
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source: "https://www.gesetze-im-internet.de/chembiolackausbv_2009/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# Anlage 3 ChemBioLackAusbV 2009 — (zu § 18 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Lacklaboranten und zur Lacklaborantin

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 898 – 910)



Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe c

Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1



Lfd.

Nr.QualifikationZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen

im Ausbildungsabschnitt

1. bis 52.

Woche53. bis 80.

Woche81. bis 182.

Woche

1234

1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)

a)



Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung

b)



gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen



































während

der gesamten

Ausbildung



c)



Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d)



wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e)



wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)

a)



Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern

b)



Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c)



Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d)



Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

3Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln

3.1Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1)

a)



Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen

b)



berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c)



Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d)



Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

e)



Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern

f)



persönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhaben

g)



Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten

h)



Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifen



i)



Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Behältern und Fördersystemen zuordnen

j)



Regeln der Arbeitshygiene anwenden

3.2Umweltschutz

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a)



mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b)



für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c)



Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d)



Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

3.3Einsetzen von Energieträgern

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3)

a)



die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unter Berücksichtigung des Wirkungsgrades und Gefährdungspotentials einsetzen

b)



Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen

c)



mechanische, thermische und elektrische Energien unter Verwendung von Größen und Einheiten des Internationalen Einheitensystems (SI-Größen und SI-Einheiten) berechnen2

3.4Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.4)

a)



Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtungen bedienen und pflegen

b)



Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werkstoffeigenschaften einsetzen

c)



Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten3

3.5Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.5)

a)



Elemente des Qualitätsmanagements aufgabenspezifisch anwenden

b)



Messgeräte kalibrieren

c)



über Qualifizierung und Validierung Auskunft geben

d)



statistische Methoden aufgabenbezogen anwenden

e)



Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung berücksichtigenwährend

der gesamten

Ausbildung

3.6Wirtschaftlichkeit im Labor

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.6)

a)



laborbezogene Kostenarten und -stellen unterscheiden

b)



Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzen

c)



zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen

4Arbeitsorganisation und Kommunikation

4.1Arbeitsplanung, Arbeiten im Team

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.1)

a)



Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichten

b)



Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen und lagern

c)



Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abweichungen Prioritäten festlegen

d)



Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bearbeitungszeiten planen

e)



Problemlösungsmethoden anwenden

f)



Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzen

g)



Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen, auswerten und kontrollierenwährend

der gesamten

Ausbildung

4.2Informationsbeschaffung und Dokumentation

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.2)

a)



Informationsquellen nutzen

b)



Dokumentationsarten unterscheiden und ihren Dokumentationswert beschreiben

c)



Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen

d)



Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren

4.3Kommunikations- und Informationssysteme

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.3)

a)



betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzen

b)



mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeiten

c)



Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden3

4.4Messdatenerfassung und -verarbeitung

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.4)

a)



labortechnische Aufgaben, insbesondere Steuerung, Messdatenerfassung und Messdatenauswertung, mit dem Computer lösen

b)



Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen und einsetzen

c)



Laborprozesse regeln und steuern3

4.5Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.5)

a)



fremdsprachige Fachbegriffe anwenden

b)



Informationen aus fremdsprachigen Quellen auswerten und anwenden, insbesondere englischsprachige Arbeitsvorschriften, technische Unterlagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- und Gebrauchsanweisungen

c)



Auskünfte in einer Fremdsprache gebenwährend

der gesamten

Ausbildung

5Umgehen mit Arbeitsstoffen

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)

a)



laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zuordnen und mit diesen Werkstoffen umgehen

b)



Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen anwenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachten



c)



Arbeitsstoffe kennzeichnen

d)



Reaktionsgleichungen von chemischen Umsetzungen aufstellen

e)



Konzentrationen berechnen und stöchiometrische Aufgaben lösen

f)



mit Säuren, Basen und Salzen sowie ihren Lösungen umgehen

g)



mit organischen Lösemitteln umgehen

h)



mit Gasen umgehen



4

6Chemische und physikalische Methoden

6.1Probenahme und Probenvorbereitung

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.1)

a)



Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorbereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle unterscheiden

b)



Proben nehmen2

6.2Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.2)

a)



Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messgenauigkeit einsetzen

b)



Waagen unterschiedlicher Messbereiche einsetzen

c)



physikalische Größen messen und Stoffkonstanten bestimmen, insbesondere Temperatur und pH-Wert messen3

6.3Analyseverfahren

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.3)

a)



photometrische Bestimmungen durchführen und auswerten

b)



chromatografische Trennverfahren, insbesondere nach Einsatzgebieten, unterscheiden

c)



Stoffgemische durch chromatografische Verfahren trennen4

6.4Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.4)

a)



definierte Lösungen herstellen

b)



Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbesondere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentrifugieren und Eindampfen2

Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe c



Lfd.

Nr.QualifikationZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen

im Ausbildungsabschnitt

1. bis 52.

Woche53. bis 80.

Woche81. bis 182.

Woche

1234

7Durchführen analytischer Arbeiten an Lackrohstoffen, Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen

7.1Physikalische Verfahren zur Bestimmung von Stoffkonstanten und Kennzahlen

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.1)

a)



Stoffkonstanten und Kennzahlen bestimmen, insbesondere Viskosität, Brechzahl, Flammpunkt, Schmelzpunkt, Verdunstungszahl, elektrische Leitfähigkeit und nichtflüchtigen Anteil4



b)



Fließkurven erstellen und auswerten2

7.2Chemische Verfahren zur Bestimmung von Kennzahlen

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.2)

a)



Massen- und Stoffmengenkonzentration sowie Reaktionsverhältnisse von Rohstoffen berechnen2



b)



Kennzahlen, insbesondere Säurezahl, Verseifungszahl, Isocyanatzahl, Iodzahl und Epoxidwert, in Rohstoffen, Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen bestimmen3



c)



Verhalten von Rohstoffen und Beschichtungsstoffen anhand ihrer Kennzahlen beurteilen und Einsatzgebieten zuordnen2

8Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen sowie Prüfen von Beschichtungen

8.1Vorbehandeln zu prüfender Untergründe

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.1)

a)



die Notwendigkeit unterschiedlicher Vorbehandlungsmethoden begründen

b)



Angaben über die Vorbehandlung zu beschichtender Untergründe dokumentieren

c)



Untergründe für Prüfzwecke reinigen und schleifen2

8.2Applizieren von Beschichtungsstoffen

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.2)

a)



Pinsel, Rolle, Rakel, Druckluftspritzpistole und Tauchgefäß einsetzen

b)



Materialbedarf für ein nach vorgegebenen Parametern zu beschichtendes Objekt berechnen

c)



Applikationsarten unterscheiden, insbesondere Walzen, Gießen, Elektrotauchlacklackieren, elektrostatisches Spritzen, Airless-Spritzen, Heißspritzen und Niederdruckspritzen

d)



Sicherheitsregeln beim Verarbeiten von Beschichtungsstoffen anwenden43



e)



Beschichtungsqualität in Abhängigkeit von der Oberflächenbeschaffenheit und der Applikationsmethode beurteilen und dokumentieren2

8.3Trocknen und Härten von Beschichtungsstoffen

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.3)

a)



Trocknungs- und Härtungsverfahren nach den Filmbildungsmechanismen unterscheiden

b)



Beschichtungsstoffe physikalisch trocknen und chemisch härten36

8.4Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.4)

a)



Prüfbeschichtungen nach vorgegebener Spezifikation herstellen

b)



Farbton visuell durch Vergleich mit einer Vorlage beurteilen3



c)



beschichtungstechnologische Kennzahlen bestimmen und dokumentieren, insbesondere Härte, Haftfestigkeit, Dehnbarkeit, Schichtdicke, Deckvermögen, Körnigkeit, Porigkeit, Trocken- und Glanzgrad7



d)



Farbton messen und Standardvergleiche durchführen

e)



Oberflächenstörungen beschreiben

f)



Beschichtungen auf Beständigkeit, insbesondere gegen Schwitzwasser, Bewitterung und Chemikalien, prüfen sowie Ergebnisse beurteilen und dokumentieren

g)



Lagerstabilität von Beschichtungsstoffen beurteilen4

9Grundlagen der Herstellung von Beschichtungsstoffen

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)

a)



Misch-, Dispergier- und Trennaggregate unterscheiden und einsetzen3



b)



Fertigungsrezepturen unter Berücksichtigung verfahrenstechnischer Parameter erstellen7



c)



Halbfabrikate und Beschichtungsstoffe nach vorgegebenen Rezepturen herstellen sowie Fertigungsablauf dokumentieren8

10Grundlagen zur Formulierung von Beschichtungsstoffen

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)

a)



wasserverdünnbare und lösemittelhaltige Beschichtungsstoffe hinsichtlich Formulierung, Herstellung, Lagerung und Anwendung unterscheiden sowie über ihren arbeitstechnischen Einsatz Auskunft geben

b)



Anforderungsprofile für Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Applikationsarten Streichen, Rollen, Druckluftspritzen und Tauchen erstellen

c)



Bindemittel, Lösemittel, Farbmittel und Additive nach den Applikationsarten Streichen, Rollen, Druckluftspritzen und Tauchen auswählen und einsetzen

d)



Rezepturen für Beschichtungsstoffe nach den Applikationsarten Streichen, Rollen, Druckluftspritzen und Tauchen formulieren13

Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c



Lfd.

Nr.QualifikationZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen

im Ausbildungsabschnitt

1. bis 52.

Woche53. bis 80.

Woche81. bis 182.

Woche

1234

11Formulieren, Herstellen,

Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)

a)



systemspezifische Eigenschaften von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen erläutern

b)



Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen

c)



Rohstoffe auswählen

d)



Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen

e)



verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegen13



f)



Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen

g)



Untergrund wässern, schleifen und bleichen

h)



Applikationstechnik systemspezifisch auswählen und einsetzen

i)



Beschichtungsstoffe applizieren und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten

j)



Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten

k)



Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren

12Formulieren, Herstellen,

Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)

a)



systemspezifische Eigenschaften von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen erläutern

b)



Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen

c)



Rohstoffe auswählen

d)



Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen

e)



verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegen

f)



Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen

g)



Untergrund vorbereiten

h)



Applikationstechnik systemspezifisch auswählen und einsetzen

i)



Beschichtungsstoffe applizieren und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten

j)



Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten

k)



Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren13

13Formulieren, Herstellen,

Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)

a)



systemspezifische Eigenschaften von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen erläutern

b)



Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen

c)



Rohstoffe auswählen

d)



Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen

e)



verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegen13



f)



Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen

g)



Untergrund entfetten und mechanisch vorbereiten

h)



Applikationstechnik systemspezifisch auswählen und einsetzen

i)



Beschichtungsstoffe applizieren und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten

j)



Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten

k)



Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren

14Formulieren, Herstellen,

Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen für mineralische Untergründe

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)

a)



Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen

b)



Rohstoffe auswählen

c)



Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen

d)



verfahrenstechnische Parameter festlegen

e)



Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen

f)



Untergrund reinigen, neutralisieren, isolieren und verfestigen

g)



Applikationstechnik produkt- und prozessorientiert auswählen und einsetzen

h)



Beschichtungsstoffe applizieren und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten

i)



Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten

j)



Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren13

15Formulieren, Herstellen,

Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)

a)



Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen

b)



Rohstoffe auswählen

c)



Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen

d)



verfahrenstechnische Parameter festlegen

e)



Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen

f)



Untergrund wässern, schleifen und bleichen

g)



Applikationstechnik produkt- und prozessorientiert auswählen und einsetzen13











h)



Beschichtungsstoffe applizieren und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten

i)



Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten

j)



Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren

16Formulieren, Herstellen,

Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6)

a)



Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen

b)



Rohstoffe auswählen

c)



Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen

d)



verfahrenstechnische Parameter festlegen

e)



Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen

f)



Untergrund auf Lösemittelbeständigkeit prüfen und vorbehandeln

g)



Applikationstechnik produkt- und prozessorientiert auswählen und einsetzen

h)



Beschichtungsstoffe applizieren und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten

i)



Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten

j)



Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren13

17Formulieren, Herstellen,

Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7)

a)



Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen

b)



Rohstoffe auswählen

c)



Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen

d)



verfahrenstechnische Parameter festlegen

e)



Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen

f)



Untergrund entfetten und mechanisch vorbehandeln

g)



Beschichtungsstoffe applizieren und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten

h)



Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten

i)



Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren13

18Formulieren, Herstellen,

Applizieren und Prüfen von Korrosionsschutzsystemen

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8)

a)



Anforderungsprofil erstellen und dabei insbesondere die Anwendung im konstruktiven Stahlbau, die Verarbeitung unter Witterungsbedingungen sowie Ökologie- und Kostenaspekte berücksichtigen

b)



Rohstoffe auswählen

c)



Maschinen und Geräte auswählen und einsetzen

d)



verfahrenstechnische Parameter festlegen

e)



Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen

f)



Untergründe durch abtragende Verfahren maschinell und manuell vorbereiten

g)



Applikationstechnik systemspezifisch unter Berücksichtigung der Witterung auswählen und einsetzen

h)



Beschichtungsstoffe unter Beachtung produktspezifischer Verarbeitungsvorschriften applizieren

i)



Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten

j)



Korrosionsschutzprüfung durchführen, Ergebnis bewerten und Korrosionsschutzsystem optimieren13

19Formulieren, Herstellen,

Applizieren und Prüfen von Pulverlacksystemen

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9)

a)



systemspezifische Eigenschaften von Pulverlacksystemen erläutern

b)



Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen

c)



Rohstoffe auswählen

d)



Stoffgemische extrudieren, brechen, mahlen und sieben

e)



verfahrenstechnische Parameter, insbesondere Temperatur und Verweilzeit, festlegen und einhalten

f)



Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen

g)



Objekte vorbereiten

h)



Objekte elektrostatisch beschichten

i)



Overspray rückgewinnen und aufarbeiten

j)



Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten

k)



Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren13

20Formulieren, Herstellen,

Applizieren und Prüfen von Elektrotauchlacken

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 10)

a)



systemspezifische Eigenschaften von Elektrotauchlacken erläutern

b)



Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen



c)



Rohstoffe auswählen

d)



Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen

e)



verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegen

f)



Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen

g)



Objekte vorbereiten

h)



Aufbau und Funktionsweise von Elektrotauchanlagen erklären

i)



Applikationsparameter festlegen, insbesondere Spannung, Leitfähigkeit, Temperatur, Verweilzeit, pH-Wert und nichtflüchtigen Anteil

j)



Objekte unter Einhaltung der Applikationsparameter elektroforetisch beschichten und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten

k)



Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten

l)



Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren13

















21Formulieren, Herstellen,

Applizieren und Prüfen von Druckfarben

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 11)

a)



systemspezifische Eigenschaften von Druckfarben erläutern

b)



Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen

c)



Rohstoffe auswählen

d)



Maschinen und Geräte zur Herstellung auswählen und einsetzen

e)



verfahrenstechnische Parameter festlegen

f)



Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Druckfarben prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen

g)



Substrat für das Druckverfahren vorbereiten

h)



Druckverfahren berücksichtigen

i)



Druckfarben unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen trocknen und härten

j)



Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten, optimieren13

22Formulieren, Herstellen

und Prüfen von Bindemitteln

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 12)

a)



Bindemittel nach Anforderungsprofil formulieren

b)



Ausgangsstoffe auswählen

c)



Syntheseapparatur auswählen und einsetzen

d)



Bindemittel herstellen und Reaktionsverlauf anhand ermittelter Kenndaten steuern

e)



Einsetzbarkeit des Bindemittels im Beschichtungsstoff prüfen und Bindemittel optimieren13

23Durchführen farbmetrischer Arbeiten

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 13)

a)



betrieblichen Einsatz von Farbmessgeräten erläutern

b)



farbmetrische Messungen durchführen

c)



Messwerte auswerten und Ergebnis interpretieren

d)



Farbmittel nach optischen, chemischen und thermischen Eigenschaften auswählen

e)



Farbtöne nach farbmetrischen Daten ausarbeiten13

24Untersuchen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 14)

a)



Oberflächenbeschaffenheit beurteilen, Beschichtungsfehler und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung vorschlagen

b)



Präparationstechnik zur Ursachenermittlung von Oberflächenstörungen anwenden

c)



Beschichtungen mikroskopisch untersuchen

d)



Zusammensetzung von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen spektroskopisch oder fotometrisch untersuchen

e)



Beschichtungsstoffe mittels physikalischer, chemischer und koloristischer Methoden untersuchen

f)



statistische Methoden zur Qualitätssicherung anwenden

g)



Validierung von Messverfahren durchführen und dokumentieren, Messwerte auswerten und Ergebnisse interpretieren

h)



Methoden der Fehlerfrüherkennung, Fehlerbeseitigung und Fehlervermeidung anwenden13

25Durchführen applikationstechnischer Arbeiten unter Prozessbedingungen

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 15)

a)



zu beschichtende Objekte vorbereiten und prüfen

b)



Objekte mit unterschiedlichen Geräten und nach unterschiedlichen Verfahren beschichten

c)



Beschichtungsstoffe und -systeme trocknen und härten

d)



beschichtete Objekte beurteilen und auf Fehlerfreiheit prüfen

e)



Applikationsprozess optimieren13

26Durchführen produktionstechnischer Arbeiten zur Fertigungsübertragung

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 16)

a)



Fertigungsrezepturen, insbesondere aus Entwicklungsrezepturen, erstellen

b)



Anlagen, insbesondere nach Ansatzgröße und Stoffeigenschaft, auswählen

c)



Produktionsaufträge planen

d)



Beschichtungsstoffe im Produktionsmaßstab herstellen und abfüllen

e)



Produktionskosten ermitteln und Produktionsverfahren optimieren

f)



Produktionsablauf und -ergebnis dokumentieren13

27Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 17)

a)



selbstorganisiert arbeiten, digitale Kommunikationsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams mitwirken

b)



Daten digital erfassen, prüfen, auswerten, dokumentieren und sichern

c)



Plausibilität beim Datenaustausch zwischen digitalen Systemen prüfen und Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern einleiten

d)



Daten in digitalen Netzen recherchieren, Datenanalysen oder Simulationen durchführen und zur Optimierung von Prozessen nutzen

e)



Software-Applikationen des Betriebes mit mobilen und stationären Arbeitsmitteln einsetzen

f)



digitale Medien für das Lernen im betrieblichen Alltag selbsttätig nutzen

g)



rechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz und zur Sicherheit digitaler Daten einhalten13

28Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 18)

a)



Systeme einrichten, nutzen, überprüfen und optimieren

b)



Labor-Informations- und Labor-Management-Systeme einsetzen

c)



Daten über digitale Netze austauschen

d)



Soft- und Hardwarestörungen an Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störung einleiten13

29Prozessbezogene Arbeitstechniken

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 19)

a)



bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken

b)



prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und bewerten

c)



prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen

d)



Prozessablauf kontrollieren und dokumentieren

e)



Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren13

30Umweltbezogene Arbeitstechniken

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 20)

a)



bei einem prozessbezogenen Verfahren der Abfallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerreinhaltung mitwirken

b)



Konzentrationen und Kenngrößen von Umweltparametern unter Beachtung einschlägiger Vorschriften bestimmen

c)



Emissionen und Immissionen messen

d)



Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von Regelwerken vergleichen, dokumentieren und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen13

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— Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack *)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/chembiolackausbv_2009/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
