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title: "§ 16 ChemBioLackAusbV 2009 — Gewichtungs- und Bestehensregelung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/chembiolackausbv_2009/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/chembiolackausbv_2009/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 16 ChemBioLackAusbV 2009 — Gewichtungs- und Bestehensregelung

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:



1.Prüfungsbereich Untersuchung

biologischer Systeme

17,5 Prozent,

2.Prüfungsbereich Biologische

Grundlagen

17,5 Prozent,

3.Prüfungsbereich

Prozessorientiertes Arbeiten

27,5 Prozent,

4.Prüfungsbereich Biologische

Technologien

27,5 Prozent,

5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und

Sozialkunde

10,0 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.



im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

2.



im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

3.



im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten sowie im Prüfungsbereich Biologische Technologien jeweils mit mindestens „ausreichend“ und

4.



in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“bewertet worden sind.

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— Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack *)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/chembiolackausbv_2009/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
