BZuschV 2022

Verordnung zur Festsetzung des ergänzenden Bundeszuschusses nach § 221a Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2022

Ausfertigungsdatum:
18.11.2021
Fundstelle:
BAnz AT 19.11.2021 V1
Stand:
20211122213521
Eingangsformel

Auf Grund des § 221a Absatz 3 Satz 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 52a Buchstabe b des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom 18. November 2021:

§ 1

Ergänzender Bundeszuschuss 2022

Abweichend von § 221a Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird ein ergänzender Bundeszuschuss für das Jahr 2022 in Höhe von 14 Milliarden Euro festgesetzt. Abweichend von § 221a Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird der von dem Gesundheitsfonds an die landwirtschaftliche Krankenversicherung zu überweisende Betrag auf 84 Millionen Euro festgesetzt.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.