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title: "§ 36 BZRG — Beginn der Frist"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bzrg/36"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 36 BZRG — Beginn der Frist

Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils (§ 5 Abs. 1 Nr. 4). Dieser Tag bleibt auch maßgebend, wenn

1.



eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet,

2.



nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder

3.



eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält.

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— Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
