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title: "§ 35 BZRG — Gesamtstrafe, Einheitsstrafe und Nebenentscheidungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bzrg/35"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 35 BZRG — Gesamtstrafe, Einheitsstrafe und Nebenentscheidungen

(1) Ist eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder ist nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt worden, so ist allein die neue Entscheidung für § 32 Abs. 2 und § 34 maßgebend.

(2) Bei der Feststellung der Frist nach § 34 bleiben Nebenstrafen, Nebenfolgen und neben Freiheitsstrafe oder Strafarrest ausgesprochene Geldstrafen sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung unberücksichtigt.

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— Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
