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title: "§ 18 BZRG — Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bzrg/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 18 BZRG — Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung eines
Gewerbes

Ist eine Verurteilung im Falle des § 32 Abs. 4 in ein Führungszeugnis aufzunehmen, so ist dies in das Register einzutragen.

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— Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
