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title: "§ 2 BzKJBGebV — Höhe der Gebühren"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bzkjbgebv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bzkjbgebv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 2 BzKJBGebV — Höhe der Gebühren

(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem abschließenden Gebührenverzeichnis in der Anlage.

(2) Die nach dem Gebührenverzeichnis zu erhebenden Gebühren umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren.

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— Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bzkjbgebv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
