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title: "§ 8 BzBlG — Einfuhr von Ottokraftstoffen zu Verteidigungszwecken"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bzblg/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bzblg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 8 BzBlG — Einfuhr von Ottokraftstoffen zu Verteidigungszwecken

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Einfuhr von Ottokraftstoffen mit einem höheren als dem in § 2 Abs. 1 festgelegten Gehalt an Bleiverbindungen, wenn die Einfuhr auf Grund entsprechender internationaler Vereinbarungen der Bundesrepublik Deutschland zu Verteidigungszwecken erforderlich ist.

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— Gesetz zur Verminderung von Luftverunreinigungen durch Bleiverbindungen in Ottokraftstoffen für Kraftfahrzeugmotore

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bzblg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
