---
title: "§ 6 BwSchutzG — Durchführung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bwschutzg/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bwschutzg/index.html"
updated: "2026-07-01T04:06:44+00:00"
---

# § 6 BwSchutzG — Durchführung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz

Für die intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen finden die Vorschriften der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz mit der Maßgabe Anwendung, dass

1.



abweichend von § 12 Absatz 5 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes die mitwirkende Behörde die zu überprüfende Person auch dann selbst befragt, wenn eine sicherheitserhebliche Erkenntnis für das Erfordernis einer solchen Befragung nicht vorliegt,

2.



abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes der zu überprüfenden Person bereits nach 30 Monaten ihre Sicherheitserklärung zur Aktualisierung zugeleitet wird,

3.



abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes anlässlich der Aktualisierung der Sicherheitserklärung zusätzlich bei der zu überprüfenden Person und mitbetroffenen Person im Sinne des § 2 Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes die Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 sowie Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes durchgeführt werden,

4.



abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Widerholungsprüfungen bereits nach fünf Jahren eingeleitet werden und

5.



die Aktualisierung der Sicherheitserklärung mit den Maßnahmen der Wiederholungsüberprüfung nach Nummer 3 nicht eingeleitet wird, solange

a)



die Wiederholungsüberprüfung noch nicht abgeschlossen ist oder

b)



nach dem Abschluss der letzten Wiederholungsüberprüfung noch nicht 30 Monate vergangen sind.

---

— Gesetz zur Stärkung des personellen Schutzes in der Bundeswehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bwschutzg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
