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title: "§ 11 BwSchutzG — Übergangsvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bwschutzg/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bwschutzg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 11 BwSchutzG — Übergangsvorschriften

Vor dem 1. Juli 2026 nach § 37 Absatz 3 des Soldatengesetzes in der bis zum 30. Juni 2026 geltenden Fassung eingeleitete einfache Sicherheitsüberprüfungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz sind noch nach dem bis zum 30. Juni 2026 geltenden Recht abzuschließen. § 1 Absatz 1 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

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— Gesetz zur Stärkung des personellen Schutzes in der Bundeswehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bwschutzg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
