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title: "§ 7 BWpVerwPG — Schwerbehinderte Menschen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bwpverwpg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bwpverwpg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 7 BWpVerwPG — Schwerbehinderte Menschen

(1) Für die schwerbehinderten Menschen, die nach § 2 Abs. 1 bei der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH tätig sind, ist das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Arbeitgeber im Sinne des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Schwerbehinderte Menschen gelten ungeachtet ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses mit dem Bund für die Anwendung der Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung in der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH als Beschäftigte. § 6 gilt entsprechend.

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— Gesetz über das Personal der Bundeswertpapierverwaltung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bwpverwpg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
