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title: "§ 3 BWpVerwPG — Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bwpverwpg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bwpverwpg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 3 BWpVerwPG — Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse

Gegenüber den in § 2 Abs. 1 bezeichneten Beschäftigten hat die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse, soweit die Dienstausübung oder Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH es erfordern. Die Geschäftsführung und von dieser benannte Beschäftigte der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH üben insoweit Vorgesetztenbefugnisse aus. Die Dienstvorgesetztenbefugnisse nach § 3 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes liegen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen. Weitere Einzelheiten der Ausübung der Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse sind vertraglich zwischen dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH zu regeln.

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— Gesetz über das Personal der Bundeswertpapierverwaltung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bwpverwpg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
