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title: "§ 30 BWO — Vermerk im Wählerverzeichnis"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bwo_1985/30"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bwo_1985/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 30 BWO — Vermerk im Wählerverzeichnis

Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen.

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— Bundeswahlordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bwo_1985/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
