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title: "§ 8 BwKoopG — Weitergeltung von Dienstvereinbarungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bwkoopg/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bwkoopg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 8 BwKoopG — Weitergeltung von Dienstvereinbarungen

Die in den Dienststellen im Zeitpunkt der Zuweisung geltenden Dienstvereinbarungen gelten im Kooperationsbetrieb für längstens zwölf Monate als Betriebsvereinbarungen weiter, soweit sie nicht durch andere Regelungen ersetzt werden.

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— Kooperationsgesetz der Bundeswehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bwkoopg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
