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title: "§ 5 BwKoopG — Schwerbehinderte Menschen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bwkoopg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bwkoopg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 5 BwKoopG — Schwerbehinderte Menschen

(1) Die Tätigkeit in einem Kooperationsbetrieb lässt die Rechtsstellung von schwerbehinderten Menschen bei der Anwendung des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung unberührt.

(2) Schwerbehinderte Menschen gelten für die Anwendung der Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung im Kooperationsbetrieb als Beschäftigte.

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— Kooperationsgesetz der Bundeswehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bwkoopg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
