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title: "§ 1 BwKoopG — Geltungsbereich"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bwkoopg/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bwkoopg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 1 BwKoopG — Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen, Beamte, Soldatinnen, Soldaten, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung, soweit und solange ihnen unter Beibehaltung ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zum Bund eine Tätigkeit in einem Wirtschaftsunternehmen zugewiesen wurde, mit dem die Bundeswehr eine Kooperation eingegangen ist.

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— Kooperationsgesetz der Bundeswehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bwkoopg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
