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title: "§ 5a BWildSchV — Strafvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bwildschv/5a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bwildschv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 5a BWildSchV — Strafvorschriften

(1) Nach § 38a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ein dort genanntes Tier oder ein Teil oder ein Erzeugnis eines solchen Tieres gewerbsmäßig ankauft, verkauft oder tauscht.

(2) Nach § 38a Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein dort genanntes Tier oder ein Teil oder ein Erzeugnis eines solchen Tieres besitzt.

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— Verordnung über den Schutz von Wild

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bwildschv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
