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title: "§ 8 BWFSPrV — Zulassung zur Prüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bwfsprv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bwfsprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 8 BWFSPrV — Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter benachrichtigt die Lehrgangsteilnehmerin oder den Lehrgangsteilnehmer über die Entscheidung. Bei Nichtzulassung ist die Entscheidung unter Mitteilung der wesentlichen Gründe schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben.

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— Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bwfsprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
