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title: "§ 1a BwFinSVermG — Weitere Maßnahmen zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bwfinsvermg/1a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bwfinsvermg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 1a BwFinSVermG — Weitere Maßnahmen zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit

(1) Unabhängig vom Sondervermögen werden zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit Maßnahmen zur Cybersicherheit, zum Zivilschutz sowie zur Ertüchtigung und Stabilisierung von Partnern über den Bundeshaushalt finanziert.

(2) Die Bundesregierung legt eine Strategie zur Stärkung der Sicherheit im Cyber- und Informationsraum vor.

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— Gesetz zur Finanzierung der Bundeswehr und zur Errichtung eines „Sondervermögens Bundeswehr“

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bwfinsvermg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
