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title: "§ 1 BwFahnAnO"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bwfahnano/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bwfahnano/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 1 BwFahnAnO

Die Truppenfahne ist die Bundesdienstflagge in quadratischer Form (100 x 100) aus schwerem Seidenstoff. Der Bundesadler ist gestickt. Das Fahnentuch ist mit schwarz-rot-goldener Kordel und goldenen Fransen eingefaßt.

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— Anordnung über die Stiftung der Truppenfahnen für die Bundeswehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bwfahnano/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
