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title: "§ 1 BwBDSGOWiZustV — Zuständigkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bwbdsgowizustv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bwbdsgowizustv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 1 BwBDSGOWiZustV — Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes wird für den Bereich der Bundeswehr auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen. Für das Bundesministerium der Verteidigung bleibt das Ministerium selbst zuständig.

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— Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesdatenschutzgesetz im Bereich der Bundeswehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bwbdsgowizustv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
